Satzung der Evangelischen Jugend Eberdingen

vom 15.11.2011

 

§ 1 Grundlagen

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Eberdingen bildet die „Evangelische Jugend Eberdingen“ (abgekürzt: evje) als rechtlich unselbstständigen Teil der Kirchengemeinde.

(2) Die Evangelische Jugend Eberdingen nimmt ihre Aufgaben nach § 2 dieser Satzung selbstständig im Auftrag der Kirchengemeinde wahr.

(3) Zur Evangelischen Jugend Eberdingen gehören alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Gruppen, Kreisen, Projekten, Aktionen und Initiativen der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Jugend Eberdingen (vgl. § 4 Abs. 1).

(4) Neben den in Absatz 3 genannten, zur Evangelischen Jugend Eberdingen gehörenden Mitgliedern ist korporatives Mitglied der Verein christlicher Erlebnispädagogik Eberdingen e.V. (CEP Eberdingen e.V.). Für korporative Mitglieder werden besondere Mitwirkungsrechte vorgesehen.

(5) Die Evangelische Jugend Eberdingen gehört dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und damit dem Evangelischen Jugendwerk Bezirk Vaihingen an der Enz an. Dadurch ist gemäß § 4 des Jugendbildungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg das örtliche Jugendwerk Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Es ist in der Jugendhilfe tätig.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die Ziele und Aufgaben richten sich nach § 2 Abs. 1 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg: „Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Damit haben wir die dauernde Verpflichtung, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.“

(2) Aufgabe der Evangelischen Jugend Eberdingen ist die Wahrnehmung der Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Eberdingen.

(3) Die Evangelische Jugend Eberdingen unterstützt nach ihren Möglichkeiten die sonstige Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Eberdingen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Als rechtlich unselbstständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt die Evangelische Jugend Eberdingen ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke und ist selbstlos tätig.

 

§ 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelische Jugend Eberdingen sind:

1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Aufgaben und Ziele des Jugendwerks nach § 2 dieser Satzung bejahen und in der Jugendarbeit in diesem Sinne mitarbeiten. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Mitarbeiterkreis mit Stimmrecht in den Mitarbeiterkreis berufen. Dazu zählen nicht die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der korporativen Mitglieder der Evangelischen Jugend Eberdingen.

2. Alle, die an einer solchen Mitarbeit interessiert sind.

3. Die Mitglieder des Vorstands

(2) Mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg angehören und konfirmiert sein oder sonst die Rechte und Pflichten eines konfirmierten Gemeindegliedes haben. In der Regel sollen die übrigen stimmberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e.V. (ACK) angehören. Der Vorstand kann hier Ausnahmen zulassen, sofern sichergestellt ist, dass durch die stimmberechtigte Mitarbeiterin oder den stimmberechtigten Mitarbeiter die Ziele und die besondere Verantwortung der Evangelischen Jugend Eberdingen gewahrt werden. Die Vorschrift des § 56b KGO bleibt unberührt.

(3) Der Kirchengemeinderat ist über die Berufung einer stimmberechtigten Mitarbeiterin oder eines stimmberechtigten Mitarbeiters in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Vorstand oder der Kirchengemeinderat kann in begründeten Fällen der Aufnahme von stimmberechtigten Mitarbeiterinnen oder stimmberechtigten Mitarbeitern widersprechen. Gegen die Ablehnung des Vorstandes oder des Mitarbeiterkreises, eine stimmberechtigte Mitarbeiterin oder einen stimmberechtigten Mitarbeiter in den Mitarbeiterkreis aufzunehmen, kann der Kirchengemeinderat angerufen werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der Beteiligten abschließend.

(5) Der Status als stimmberechtigte Mitarbeiterin oder stimmberechtigter Mitarbeiter endet durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(6) Ein Mitglied des Mitarbeiterkreises kann vom Vorstand von der Mitarbeit ausgeschlossen werden, wenn es dieser Satzung zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen die Evangelische Jugend Eberdingen oder die Kirchengemeinde schädigt oder seine besonderen Verpflichtungen gegenüber den von ihm Betreuten oder seinen ordnungsmäßigen Auftrag nach dieser Ordnung oder Beschlüsse verletzt. Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Zeit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist die oder der Betroffene zu hören. Bei Widerspruch gegen die Entscheidungen des Vorstandes kann der Kirchengemeinderat angerufen werden. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstands und der oder des Betroffenen abschließend.

 

§ 5 Leitungsgremien der Evangelischen Jugend Eberdingen

Die Evangelische Jugend Eberdingen nimmt ihre Selbstverwaltung durch folgende Gremien wahr:

1. den Vorstand

2. den Mitarbeiterkreis.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. der oder dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die volljährig sein müssen;

2. der Kassiererin oder dem Kassierer, die oder der volljährig sein muss;

3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer;

4. bis zu zwei Mitgliedern aus dem Mitarbeiterkreis;

5. den Leiterinnen und Leitern von Arbeitszweigen (§ 8).

(2) Zu den Vorstandssitzungen ist zu laden und kann beratend teilnehmen:

1. ein gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderates;

2. die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer1 mit Jugendarbeitsauftrag; sie oder er kann vertreten werden durch eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter der Jugendarbeit

(3) Bei der Besetzung des Vorstands ist möglichst auf eine altersangemessene und geschlechterparitätische Verteilung der Sitze zu achten.

(4) Die Mitglieder des Vorstands und insbesondere die Vorsitzenden müssen in der Regel zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde wählbar sein. Ausnahmen dürfen entsprechend den Regelungen zum Mitarbeiterkreis (§ 4 Abs. 2 bis 4) zugelassen werden, bei den Vorsitzenden nur nach vorheriger Zustimmung des Kirchengemeinderats.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. In der Mitte der Amtszeit scheidet die dienstältere Hälfte der Vorstandsmitglieder von § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 aus und ist wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wählt der Mitarbeiterkreis eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die restliche Amtszeit. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers, längstens jedoch für ein Jahr, die Geschäfte weiter. Spätestens dann hat ein neu gewählter Vorstand im Amt zu sein.

(6) Der Vorstand leitet die Arbeit der Evangelische Jugend Eberdingen im Rahmen der Beschlüsse des Mitarbeiterkreises und dieser Satzung. Er ist an den Haushaltsplan und an die Jahresplanung durch den Mitarbeiterkreis gebunden.

(7) Im Einzelnen hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er vertritt durch die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden, die Evangelische Jugend Eberdingen innerhalb der Kirchengemeinde, insbesondere gegenüber dem Kirchengemeinderat.

2. Er führt die Geschäfte der Evangelischen Jugend Eberdingen und setzt die Beschlüsse des Mitarbeiterkreises um.

3. Er stellt die Arbeit der Evangelische Jugend Eberdingen innerhalb und außerhalb der Kirchengemeinde dar.

4. Er sorgt für eine Einbindung der Arbeit der Evangelische Jugend Eberdingen in die andere gemeindliche Arbeit und informiert regelmäßig (mindestens jedoch einmal im Jahr) den Kirchengemeinderat über die Jahresplanung und die laufende Arbeit.

5. Er übt die Bewirtschaftungsbefugnis über den Sonderhaushaltsplan3 für die Evangelische Jugend Eberdingen aus und entscheidet, inwieweit die Bewirtschaftungsbefugnis auf Mitglieder des Vorstands oder des Mitarbeiterkreises delegiert wird.

6. Er bereitet die Jahresplanung und den Haushaltsplan vor.

7. Er fördert und koordiniert die Gruppenarbeit, die Projekte, die Aktionen und sonstigen Angebote in der Jugendarbeit.

8. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen der Jugendarbeit und dem Kirchengemeinderat sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern.

9. Er sorgt für die Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Gewinnung, Begleitung, Schulung etc.

10. Er schlägt die vom Mitarbeiterkreis zu berufenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor.

(8) Die Vorschrift nach § 24 Abs. 4 KGO bleibt hiervon unberührt.

(9) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter die oder der erste Vorsitzende oder die oder der zweite Vorsitzende. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(11) Vorstandsbeschlüsse, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.

(12) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Mitarbeiterkreis

(1) Dem Mitarbeiterkreis gehören mit Stimmrecht an:

1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung,

2. die Mitglieder des Vorstands,

3. vom Mitarbeiterkreis auf Vorschlag des Vorstandes zusätzlich gewählte Personen, deren Zahl ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Mitarbeiterkreises nicht überschreiten darf und für die die Regelung des § 4 Abs. 2 bis 4 entsprechend gilt,

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter, die von den Gremien der korporativen Mitglieder entsandt werden.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (an der Mitarbeit interessierte) können beratend ohne Stimmrecht im Mitarbeiterkreis sein, sofern der Mitarbeiterkreis durch Mehrheitsbeschluss nichts anderes bestimmt. Im Fall von Ausschlussverfahren oder Fragen, die der Natur der Sache nach der Verschwiegenheit unterliegen, ist stets nicht öffentlich zu tagen.

(3) Außerdem sind zu laden und beratend teilnahmeberechtigt die beiden Vertreter der Kirchengemeinde entsprechend § 6 Abs. 2 dieser Satzung.

(4) Andere, von der Kirchengemeinde durch Ortssatzung bestimmte Gruppen nach §§ 56b, 58 KGO (z.B. Jugendchorarbeit), die außerdem Jugendarbeit betreiben, werden zu dieser Sitzung eingeladen. Die Leiterin oder der Leiter dieser Gruppe kann beratend teilnehmen.

(5) Der Mitarbeiterkreis hat folgende Aufgaben:

1. Er ist für die Durchführung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde zuständig.

2. Er befasst sich mit den wichtigen inhaltlichen Fragen der Evangelische Jugend Eberdingen in der Kirchengemeinde.

3. Er beschließt die Jahresplanung mit den vorgesehenen Veranstaltungen, Schulungen und Freizeiten.

4. Er beschließt den Haushaltsplan. Für diesen Beschluss ist die Genehmigung des Kirchengemeinderates erforderlich.

5. Er wählt die Mitglieder des Vorstandes.

6. Er wählt die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in den Mitarbeiterkreis.

7. Er legt fest, welche besonderen Aufgaben in der Evangelischen Jugend Eberdingen durch einzelne Personen oder Arbeitsgruppen wahrzunehmen sind. Er entscheidet über die Bildung eines Arbeitszweiges.

8. Er wählt die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bezirksjugendwerkes, die der Evangelische Jugend Eberdingen zahlenmäßig zustehen. Bestehen noch andere Gruppen, die in der örtlichen Jugendarbeit tätig sind und zum Bezirksjugendwerk gehören, so ist mit diesen die Delegiertenzahl einvernehmlich abzustimmen (gemäß § 6 Abs. 1 der BRO). Machen diese Gruppen von ihrem Recht, Delegierte zu wählen und zu entsenden, keine Gebrauch, kann die Evangelische Jugend Eberdingen die diesen Gruppen zustehende Anzahl Delegierter für sich in Anspruch nehmen. In Streitfällen entscheidet der Kirchengemeinderat abschließend.

(6) Der Mitarbeiterkreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird mindestens eine Woche vor jeder Sitzung, unter Mitteilung der Tagesordnung, durch die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden schriftlich (auch per E-Mail) einberufen.

(8) Der Mitarbeiterkreis ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Mitarbeiterkreises anwesend ist.

(9) Wird festgestellt, dass der Mitarbeiterkreis beschlussunfähig ist, so hat die oder der Vorstandsvorsitzende unter Verweis auf diese Vorschrift zu einer erneuten Versammlung mit gleicher Tagesordnung, die innerhalb von zwei Monaten stattfindet, einzuladen. Dieser Mitarbeiterkreis ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(10) Der Mitarbeiterkreis fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(11) Die Mitglieder des Mitarbeiterkreises dürfen sich mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Gruppen über die Angelegenheit des Mitarbeiterkreises besprechen, soweit die Angelegenheit der Natur der Sache nach nicht der Verschwiegenheit unterliegt.

(12) Bei Wahlen von Personen ist auf Antrag schriftlich-geheim abzustimmen. Für die Wahl der oder des ersten Vorsitzenden ist eine absolute Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Angehörigen des Mitarbeiterkreises erforderlich.

(13) Der Mitarbeiterkreis kann vor Ablauf der Amtszeit der oder des ersten oder zweiten Vorsitzenden oder der Kassiererin oder des Kassierers jeweils eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen, wenn die oder der jeweils Amtierende ihre oder seine besonderen Verpflichtungen gegenüber der Evangelische Jugend Eberdingen in grober Weise verletzt. Der Mitarbeiterkreis ist hierzu einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Mitarbeiterkreises unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Amtszeit der oder des Neugewählten endet zum regulären Ende der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers.

(14) Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der jeweiligen Schriftführerin oder vom jeweiligen Schriftführer und der oder dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll erhalten der Mitarbeiterkreis und der Kirchengemeinderat zur Kenntnis.

 

§ 8 Bildung von Arbeitszweigen und Zusammenarbeit mit per Ortssatzung bestimmten Gruppen

(1) Für fachlich spezialisierte und auf Dauer gerichtete Arbeitsformen (z.B. Posaunenarbeit, Eichenkreuzsport etc.) können Arbeitszweige gebildet werden. Die Arbeitsweise eines Arbeitszweigs wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitszweigs in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Mitarbeiterkreises.

(2) Die Leiterin oder der Leiter eines Arbeitszweiges stellt einen Plan zur Bewirtschaftung der Mittel dieses Arbeitszweiges auf, welcher vom Vorstand genehmigt werden muss. Diese Mittel sind als Kostenstelle im Haushalt der Evangelische Jugend Eberdingen auszuweisen. Die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis dieses Arbeitszweiges kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(3) Die von der Evangelische Jugend Eberdingen und von der Kirchengemeinde mit Ortssatzung bestimmten Gruppen arbeiten nach ihren Möglichkeiten zusammen. Die Vorstände sollen mindestens eine gemeinsame Sitzung pro Jahr abhalten.

 

§ 9 Rechnungsführung

(1) Für die Evangelische Jugend Eberdingen wird ein Sonderhaushalt der Kirchengemeinde gebildet. Die Kassiererin ist Beauftragte oder der Kassierer ist Beauftragter für den Sonderhaushalt. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt. Der Sonderhaushaltsplan bedarf der Genehmigung des Kirchengemeinderats.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung von Vorschüssen für die Gruppen.

(3) Die Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushalt liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Bewirtschaftungsbefugnis bis höchstens 100 Euro im Einzelfall allein aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Personen ausgeübt werden. Die Anordnungsbefugnis liegt bei der oder dem ersten und bei der oder dem zweiten Vorsitzenden.

 

§ 10 Anwendbare Vorschriften, Änderung der Satzung

(1) Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung zum Kirchengemeinderat gelten für den Mitarbeiterkreis und den Vorstand entsprechend, soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist.

(2) Der Mitarbeiterkreis kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit eine Empfehlung an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung aussprechen.

 

§ 11 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt zum 13.02.2012 in Kraft.

(2) Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste für den Mitarbeiterkreis.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist direkt an den Kirchengemeinderat oder die von ihm damit beauftragte Person zu stellen. Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Eberdingen hat Vorstehendes in der Sitzung vom 13. Februar 2012 beschlossen. Der Oberkirchenrat hat gemäß § 58 KGO diese Ortssatzung mit Schreiben vom 10.12.2012 Aktenzeichen 5 Eberdingen Nr. 10/8.1 genehmigt.